Wiener Zeitung veröffentlicht 'Datum' gebührenpflichtig

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schnecke Die Wiener Zeitung druckt Firmenbuch-Datum gebührenpflichtig

 Firmenbuch Veröffentlichung ist im Internet abrufbar

 Abgabefrist des Jahresberichtes ist binnen 9 Monate gesetzlich vorgeschrieben

 Veröffentlichung in Zeitungen freiwillig stellen

Die Wiener Zeitung GmbH (WZ) druckt Einreichungen (Jahresabschluss, etc., aber nicht den Eintragungsinhalt) im Firmenbuch gebührenpflichtig für 50,88 Euro (samt WZ-Versandspesen und Ust.). Die Veröffentlichung im "Amtsblatt" steht ohnedies über Internet vom Firmenbuch samt Inhalt zur Verfügung und die Abgabefrist des Jahresabschlusses ist binnen 9 Monate nach Jahresende gesetzlich geregelt. Die WZ-Amtsblatt Zwangseinschaltung (Herausgeber: Die Republik Österreich) erscheint als eine verdeckte Steuer für das Finanzministerium. Das passt nicht in das Bild des sonst fortschrittlichen Finanz-Online Auftrittes und zum Innovationsgeist der Regierung! Nun hat sich erfreulicherweise die WKOÖ diesem Thema angenommen.

"WKOÖ-Präsident Rudolf Trauner:
Sinnlose, kostenpflichtige Doppelgleisigkeit beseitigen"

EIN VORSCHLAG AN DIE REGIERUNG:
Veröffentlichung von Firmenbucheintragungen in Zeitungen freiwillig stellen, keine Gebührenvorschreibung.

OGH entscheidet für die „Wiener Zeitung“ 18.07.2008  (Die Presse)

Verfahren verloren.
„Die Presse“ hat dieses Verfahren mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes, der den Rechtsvertretern der „Presse“ gestern [17.07.2008] zugestellt wurde, verloren. Der Oberste Gerichtshof argumentiert im Wesentlichen, dass ein Missbrauch hoheitlicher Machtmittel durch die Republik zwecks Förderung seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit als Zeitungsherausgeber nicht vorliegt, weil die Privilegierung der „Wiener Zeitung“ gesetzlich vorgesehen sei und diese Privilegierung sachlich gerechtfertigt ist. Die sachliche Rechtfertigung liegt nach Auffassung des OGH unter anderem darin, dass die „Wiener Zeitung“ eine Reichweite von unter 1 % hat und die „Wiener Zeitung“, anders als „Die Presse“, keine Presseförderung erhält. Der OGH argumentiert weiters, dass die „Wiener Zeitung“ und das Amtsblatt eine Einheit bilden, was die einheitliche Verwendung der Einnahmen rechtfertigt. Da die Finanzierung gesetzlich angeordnet ist, wird von der „Wiener Zeitung“ auch nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Weiters scheidet ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Kartellgesetzes aus, da das Amtsblatt kostenlos im Internet abrufbar ist und somit niemand gezwungen wird, wegen des Amtsblattes die „Wiener Zeitung“ zu kaufen. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wegen Verletzung des Beihilfenverbotes vor, weil die EU-Kommission die Finanzierung des Amtsblattes und der „Wiener Zeitung“ durch die Pflichteinnahmen nicht für unzulässig erklärt hat. Für das von der „Presse“ angeregte Normprüfungsverfahren durch den Verfassungs­gerichts­hof betreffend die gesetzlichen Bestimmungen, die die gemeinsame Herausgabe der „Wiener Zeitung“ und des Amtsblattes regeln, sah der Oberste Gerichtshof ebenso wenig Anlass wie für ein Vorab­entscheidungs­ersuchen an den EuGH, um eventuelle Zweifel über die Qualifikation der Quersubventionierung als verbotene Beihilfe auszuräumen. Mit diesem Urteil des OGH ist für uns die rechtliche Auseinandersetzung in Sachen „Wiener Zeitung“/Pflichtveröffentlichungen in Österreich zu Ende. Das Urteil ist zu akzeptieren. Wir werden in den kommenden Tagen und Wochen jene Argumente zur Diskussion stellen, die uns diskussionswürdig erscheinen: Der OGH beschreibt die Presseförderung erstmals als Ersatzleistung für die Nachteile, die den Tageszeitungen aus dem Umstand der Querfinanzierung der „Wiener Zeitung“ durch die Pflichteinschaltungen erwachsen. Das regt zu einer Evaluierung der geltenden gesetzlichen Regelung der Presseförderung an. Und der OGH konstatiert, dass die Pflichtveröffentlichungen in Print und Online gleichwertig sind. Damit sagt er, dass die Koppelung von Amtsblatt und „Wiener Zeitung“ zwar rechtlich zulässig, aber nicht notwendig ist, sobald die Pflichtveröffentlichungen auch online zugänglich sind. Wir nehmen an, dass die derzeit zur kostspieligen Print-Veröffentlichung gezwungenen Unternehmen dieses Argument aufgreifen werden. – Michael Fleischhacker, Die Presse