
Zugänge zu Know How und Ressourcen erleichtern
Zugang zu vergleichenden Weisheitslehren fördern
Weisheiten fördern, um bedrängte Menschen aus der Angst zu führen
Private Schuldenregulierung, mit Weisheit und Achtsamkeit Leid lindern
Wie fördern CreativeCommons für den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Wissen und Bildung.
Ent-Kolonialisierung von Zugängen am Beispiel KiW und Getty Images:
a) Am Beispiel: Getty Images, London, forderte von uns für eine angebliche Fotobenützung im Internet www.restart.at, über deren Anwalt aus Wien den Betrag von € 544,50, obwohl das verwendete Foto für 2,- Dollar regulär erworben wurde. Mehrere Anwaltsbriefe per Mail. Unsere Antwort (Juni 2011): "Wir sehen uns an was ein Richter dazu meint", seither war nichts weiteres zu vernehmen. Wir verweisen auch auf frei zugänglichen Bildmaterial.
b) Am Beispiel: Kurs in Wundern (KiW) :
Es handelt sich hierbei um eine Lehre mit Übungstexten über Gesetzmäßigkeiten des Lebens, (Wahrnehmung, Projektion Vergebung, innerer Frieden) die von den Erstautoren Dr. Helen Schucman und Prof. William Thetford (Dr. Schucman nannte es nach innerem Diktat "scribe") der Allgemeinheit unter dem Titel „A Course in Miracles“ (Abkürzung ACIM) frei zur Verfügung gestellt wurden. (Mehr dazu als PDF im Link)
I. Rechtsauslegung zu KiW:
Das Urheberrecht ACIM (A Course in Miracles) wurde von der FIP/FACIM (Foundation for inner Peace) bei Endeavor Academy eingeklagt. Viele Jahre wurde gegen die Endeavor Academy prozessiert. Mit Gerichtsbeschluss NY 2003 wurde das Copyright für ungültig erklärt (englische Ausgabe). Für die deutsche Ausgabe sollen weiter Urheber-Rechte gelten, die im Ursprungsland nicht aufrecht zu erhalten waren, das erscheint zumindest unlogisch und nicht dem Willen der Berner Übereinkunft zu folgen.
Mehrere verschiedene Behauptungen und Auslegung: Um die Vorwürfe des Greuthof Verlages (deren Anwälte Okt. 2008) gegen den Zweitübersetzer zu entkräften. Der „Salzmarsch von Mahatma Gandhi“ kommt in den Sinn.
Nun stellte der FACIM Anwalt eine einstweilige Verfügung vom Landesgericht Frankfurt am Main vom März 2011 zu. Die Einstellung der Veröffentlichung hatten wir mitgeteilt und die Webseite wurde eingestellt. Die Anwaltskanzlei der FACIM hat eine "Erklärung" angeboten die nicht unterfertigt wurde. Diese erscheint als "Einschüchterungsversuch" (Solche "Eigengefälligkeiten" unterschreiben wir grundsätzlich nicht, auch unsere Anwaltskanzlei riet von einer Unterfertigung ab). Vom Landesgericht Frankfurt/M wurde uns Ende Mai 2011 der Beschluss 2-06 O 124/11 des Eilverfahrens (samt "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung" 18 Seiten mit 18 Anhängen, Gesamtgewicht 1 kg) zugestellt. (Mehr dazu als PDF im Link)
II. Zusammenfassung:
Das von FACIM erwähnte Urheberrecht beruft sich auf die Berner Übereinkunft von 1887 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Es genießen Werke im Fremdland dieselben Rechte wie im Mutterland. Im Sinne der Berner Übereinkunft war es nicht, im Fremdland Rechte zu sichern, die im Schutzland (Ursprungsland) nicht gelten. (AEV) Vgl. Berner Übereinkunft 1886; Art. 5/1 „Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren...“
Unsere Funktion der Klärung erscheint damit erfüllt (So wie Gandhi mit dem Salzmarsch nicht beabsichtigte eine Salzproduktion zu starten, hatten wir nicht vor, in das Verlagswesen umzusteigen).
Nutzen: Es dürfte sich jedenfalls die Monopolstellung des Erstübersetzers beträchtlich verkürzen, da die Laufzeit aus der englischen Originalausgabe (1975) beginnt und nicht mit der deutschsprachigen Erstauflage 1994. Es wird damit nicht das Urheberrecht des Erstübersetzers eingeschränkt, sondern die Monopolstellung. Das „Wunder der Preisbildung“ und der Zugangserleichterung wird sich nach Fristablauf der Monopolstellung für die Deutsch sprechende Käuferschaft zeigen.III. Schlussfolgerung mit Anregungen:
a) Das Urheberrecht zu reformieren um "Schlupflöcher der Marktbeherrschung zu schließen", dazu wäre die Wettbewerbspolitik in der EU aufgerufen und gefordert. Der Wille hinter der Berner Übereinkunft (1887) erscheint erkennbar: Werke sollen im Fremdland dieselben Rechte wie im Mutterland genießen. Es war wohl nicht der Wille der Übereinkunft, im Fremdland "Rechte zu sichern", die im Schutzland (Ursprungsland) nicht gelten.
b) Zu Getty Images: Das Kern-Problem dürfte darin liegen, dass seinerzeit (1886) bei der Berner Übereinkunft die "technisch gestützte rasche Erstellung" nicht bekannt waren, nun aber diese Lücke von manchen genutzt wird, um überproportional hohe Forderungen "rechtlich zu begründen" und dies über langen Zeitraum aufrecht zu halten. (Getty Images, 116 Bayham Street, London NW1 OBA, UK, fordert von uns für eine angebliche Fotobenützung im Internet über deren Anwalt aus Wien € 544,50, obwohl das von uns verwendete Imagefoto für 2,- Dollar regulär erworben wurde und das Bildmaterial vorwiegend von istock.com im Kontingent stammt.)
Die Wettbewerbspolitik in der EU ist aufgerufen, eine Reform des Urheberrechts zu prüfen.
PS: "Einst hatte jemand eine Axt verloren. Er hatte seines Nachbars Sohn in Verdacht. Er beobachtete die Art wie er ging: es war die Art eines Axt-Diebes; seine Mienen: es waren die eines Axt-Diebes; seine Worte: es waren die eines Axt-Diebes; seine Bewegungen und sein ganzes Wesen, alles was er tat: alles war die Art eines Axt-Diebes. Zufällig grub er dann einen Graben und fand seine Axt. Am andern Tag sah er wieder seines Nachbars Sohn, alle seine Bewegungen und sein ganzes Wesen glichen nicht mehr der Art eines Axt-Diebes. Sein Nachbarsohn hatte sich nicht verändert. Er selbst hatte sich verändert. Was war der Grund dafür? Nichts anderes, als dass nichts mehr da war, das ihn in unbefangener Beobachtung störte." (aus: Frühling und Herbst des LüBuWe, China, 3. Jh. v. Chr., Diederichs, 1971)


