
Die Rahmenbedingungen der Insolvenzordnung (IO)
Sanierungsmaßnahmen rasch vorbereiten
Gleichbehandlung der Gläubiger und Anfechtungsordnung
Die Frist ist bindend, doch wann beginnt sie?
Die 60-Tage-Frist
Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Sanierungsvorbereitung sind in der Insolvenzordnung (IO) geregelt.
Ein insolventer Schuldner mehrerer Gläubiger ist nach der IO verpflichtet, eine Sanierung binnen 60 Tage Frist, oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens zu beantragen. Und zwar ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung bei Kapitalgesellschaften).
Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Verfahrens innerhalb der Frist sorgfältig vorbereitet und betrieben worden ist (§ 69 Abs. 2 IO, "Die 60-Tage-Frist" PDF – hier klicken ...).
Die Insolvenzordnung räumt dem Schuldner eine Frist von 60 Tagen ein. Innerhalb dieser Frist ist ihm im Fall eines späteren Insolvenzverfahrens die Nichteinleitung eines Insolvenzverfahrens zu einem früheren Zeitpunkt nicht vorzuwerfen. Zudem ist ihm die Abwicklung der zum Erhaltung und Fortführung eines Unternehmens erforderlichen Geschäfte erlaubt.


