AGB

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Falls nicht im Angebot geregelt, gelten folgende Honorarvereinbarungen:

HONORAR-RICHTLINIEN:
Diese Honorarrichtlinien stützen sich auf die „Kalkulationsrichtlinien für Gestaltung von Honoraren in der Unternehmensberatung“ auf der Basis nationaler und internationaler Grundlagen und Gepflogenheiten. Änderungen wurden insofern vorgenommen als das Abrechnungssystem wesentlich vereinfacht wurde. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) für Unternehmensberatung der Wirtschaftskammer Österreich (www.ubit.at) sind ferner die Arbeitsbedingungen im Detail geregelt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Honorarrichtlinien.

1. HONORAR-VEREINBARUNGEN:
Wir legen grundsätzlich ein Angebot in dem die Honorrare (Festpreis und Erfolgshonorar) geregelt werden. Für darüber hinausgehende Leistungen gelten folgende Abrechnungsmodalitäten.

Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen des Unternehmensberaters und seiner Gehilfen. Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basis-Honorar nicht enthalten; diese sind gesondert zu verrechnen. Als Basishonorar je Tagwerk gilt jener Betrag, der für eine Beratung im Ausmaß von 8 Stunden in der Standortgemeinde des Unternehmensberaters in Ansatz gebracht wird. Aus Gründen der Einfachheit kann auch ein dementsprechender Stundensatz herangezogen werden. Wird das Honorar auf der Basis des Zeitaufwandes berechnet, so ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen im Büro des Unternehmensberaters, beim Auftraggeber oder an dritten Orten erbracht werden. Honorare, die sich auf eindeutig quantifizierbare Aufgaben beziehen, sollen in angemessener Relation zum Streitwert des Beratungsgegenstandes stehen (Wertanpassung).

Der Unternehmensberater verpflichtet sich, keinerlei Provisionen oder andere Leistungen von Dritten entgegenzunehmen, die geeignet sind, seine Objektivität zu beeinflussen. Wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung.

1. Zuschläge: Der Unternehmensberater ist berechtigt, gegebenenfalls folgende Zuschläge zu seinem Honorar zu berechnen:
a. Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit
- zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr 60 % – zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr 30 %
- zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr 30 % – an Sonn- und Feiertagen 60 %

b. Erstellung von Gutachten inkl. Befundaufnahme zur Vorlage bei Behörden, Gerichten, Banken, Förderungsinstitutionen u. ä. 100 %

2. Honorar nach Zeitaufwand (Basishonorar):
a. Normalstundensatz: Der Stundensatz bezieht sich auf Leistungen in der Normalarbeitszeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr und beträgt derzeit 150 Euro je Stunde (= Normalstundensatz). Ein anderer Normalstundensatz bedarf gesonderter Vereinbarung. Die Zeitaufschreibung ist vom Unternehmensberater obligatorisch durchzuführen. Für Leistungen wird die jeweils begonnene Viertelstunde in Anrechnung gebracht.

b. Schreibarbeiten: Der Stundensatz kommt für alle Unternehmensberatungstätigkeiten im Beratungsunternehmen zur Anrechnung; Schreibarbeiten (Schreiben diktierter Briefe bzw. diktierter Berichte ...) und ähnliche Leistungen (z. B. Kopierzeiten, Postversand u. ä.) werden mit 50 % der Normalarbeitsstunde (75 Euro pro Stunde) berechnet.

c. Reisezeit, Fahrtzeit: Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird die Reisezeit nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 150 Euro verrechnet, wenn die verrechenbare Arbeitsstundenanzahl innerhalb von 8 Stunden liegt. Bei einer Anzahl von mehr als acht verrechenbaren Arbeitszeitstunden beträgt der Fahrzeitstundensatz 75 Euro. Als Reisezeiten gelten auch Wartezeiten, soweit dadurch die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit be- oder verhindert wird und soweit sie nicht vom Unternehmensberater selbst zu vertreten sind. Reisen erfolgen mit der mündlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. ergibt sich die Zustimmung durch sein schlüssiges Verhalten. In dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.

3. Honorar nach Leistung
Zusätzlich zu dem obigen Honorar nach Zeitaufwand ist der Unternehmensberater berechtigt gegebenenfalls für das Erreichen bestimmter Kriterien einen Zuschlag von 100 % zum Honorar zu berechnen. Die Kriterien müssen in jedem Einzelfall im Beratungsvertrag angeführt werden.

Dem Unternehmensberater steht bei Schuldnachlassverhandlungen (gerichtlich und außergerichtlich) zusätzlich zum Basishonorar eine Provision als Anteil der Verbindlichkeitensumme zu. Die Werte werden aufgrund eines Angebotes geregelt und durch Annahme des Angebotes durch den Klienten bestätigt.

4. NEBENKOSTEN
Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Unternehmensberater bei der Durchführung des Beratungsauftrages entstehen und vom Auftraggeber neben dem Honorar zu tragen sind. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:
a. Reisekosten im Rahmen der Abwicklung eines Beratungsauftrages inklusive km-Geld und Diäten. Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart. In jedem Fall stehen dem Unternehmensberater jedoch zu:
Bahnreisen erster Klasse bzw. Schlafwagen, Inlandsflüge in Economy-Class, Business-Class bei Auslandsflügen.

Die Tag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 5 der jeweils geltenden Fassung der „Tabelle für Lohnsteuer“ berechnet. Sollten diese Sätze nicht ausreichen, wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet.

Bei Tätigkeiten außerhalb des Beratungsbüros, jedoch im Ortsgebiet seines Standortes, stehen dem Berater als Aufwandsentschädigung 50 % des Taggeldes der Gebührenstufe 5 der „Tabelle für Lohnsteuer“ zu.

Zur Berechnung von km-Geldern wird das jeweils gültige „km-Geld bei Dienstreisen der Bundesbediensteten“ bzw. die Sätze laut „Tabelle für Lohnsteuer“ herangezogen.

b. Büroaufwand:
Bezüglich Kosten für Telex, Telefon, Telegramm, Telefax, Gebühren, Vervielfältigungen, Kopien, Drucksorten, Kosten für Beschaffung von Unterlagen u. ä. gelten als Nachweis die Aufschreibungen des Unternehmensberaters.

c. Bei Nebenkosten mit einem Zeitaufwand erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen. Zu den Nebenkosten wird, sofern nicht Zeitaufwand in Ansatz gebracht wird, ein Aufschlag von 20 % zur anteiligen Deckung der Bürokosten berechnet.

d. Sind zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte nötig, deren ständige Haltung dem Berater nicht zugemutet werden kann, sind diese vom Auftraggeber beizustellen; sind diese Geräte jedoch beim Unternehmensberater verfügbar, werden anteilige kalkulatorische Kosten zuzüglich eines Zuschlages von 20 % in Rechnung gestellt.

e. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im Honorar sowie in den Nebenkosten und in den Zuschlägen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zusätzlich in Rechnung zu stellen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Rechnungsstellung der erbrachten Leistungen erfolgt in der Regel laut Angebot, sonst einmal pro Monat. Die Rechnung ist prompt und ohne jeden Abzug fällig. Bei verzögerter Zahlung werden bankübliche Zinsen verrechnet. Die Zinsforderung setzt 10 Werktage nach Rechnungsversand ein.

Als Mahnspesen gelten vereinbart:
Die 1. Mahnung ist als „Zahlungserinnerung“ kostenfrei. Mit jeder weiteren Mahnung wird ein Betrag von 15 Euro zuzüglich UST verrrechnet.
Verzugszinsen nach der ersten Mahnung werden mit 1 % per Monat vereinbart. Die Zahlung des Honorars ist fällig, unabhängig davon, ob die Leistung vom Auftraggeber separat abgenommen oder verwertet wird.

6. AKONTOZAHLUNGEN
Ein Teil des Honorars (Auftragssumme) ist bei Auftragserteilung fällig. Zwischenabrechnungen von erbrachten Leistungen (z. B. hohen Nebenkosten, Flugtickets etc.), sofern diese nicht direkt vom Auftraggeber abgegolten werden, sind zu bedienen. Wurde Pauschalhonorierung vereinbart, sind 50 % des Honorarbetrages zu Beginn fällig. Die Akontozahlungen sind vorschüssig zu leisten und der Restbetrag wird spätestens Zug um Zug mit der Übergabe des Berichtes fällig.

7. SONDERKOSTEN
Leistungen, die über den üblichen Umfang der Unternehmensberatung hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z. B.: Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der Aufgabe dienen oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden.

Arbeiten in Sonderfachgebieten, Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber Dritten – z. B. bei Konfliktregelung – oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite. Herstellung von Modellen, Durchführung von Modellversuchen sowie Laboruntersuchungen und dergleichen. Leistungen nach Erfüllung der Aufgabe, wie z. B. Erfolgskontrollen.

Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise beigezogener Fachleute, z. B. Berufe, die Vorbehaltsaufgaben erfüllen, sofern die Beauftragung nicht direkt durch den Auftraggeber erfolgt ist.

Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den Unternehmensberater, so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonderkosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umfang nach sind Sonderleistungen, sofern sie absehbar sind, bereits im Beratungsvertrag angeführt bzw. sollte darauf hingewiesen werden.